ZIELVEREINBARUNG
Grundlage des Persönlichen Budgets ist die Zielvereinbarung zwischen dem Budgetnehmer, der Budgetnehmerin und dem Leistungsträger unter Einbindung der Budgetanbieterin. In der Zielvereinbarung wird festgehalten in welchen konkreten Bereichen des Alltags sozialpädagogischen Unterstützung nötig ist und wo der Schwerpunkt des Unterstützungsbedarf liegt. Es werden sowohl der Stundenbedarf festgehalten wie auch die Höhe der finanziellen Leistung.
RECHTLICHE GRUNDLAGEN
Seit dem 01.01.2008 besteht in Deutschland ein Rechtsanspruch auf das Persönliche Budget. Das Persönliche Budget ist eine Form der Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX. Sie richtet sich an Menschen mit Behinderung die aufgrund einer Beeinträchtigung im Sinne des § 2 Abs 1 Satz 1 und 2 SGBIX in ihrer Teilhabe am gesellschaftlichen Leben wesentlich eingeschränkt sind oder denen eine solche Teilhabebeeinträchtigung droht. Es handelt sich um eine Form der Eingliederungshilfe, die dazu geeignet ist, den Menschen diese Teilhabe am Leben so weit wie denkbar wieder zu ermöglichen, §90 SGBIX.
Grundlage ist das Bundesteilhabegesetz.
Nach §53 SGB XII sind leistungsberechtigt diejenigen Personen bei denen davon ausgegangen werden kann, dass „nach Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe des Eingliederungshilfe erfüllt werden kann“.
Es handelt sich nach §91 SGBIX um eine nachrangige Leistung gegenüber anderen Trägern von Sozialleistungen.
PERSONENKREIS
Die individuellen Einschränkungen, die zu Inanspruchnahme eines Persönlichen Budgets berechtigen, können auf Grund psychischer Erkrankungen entstehen wie z.B. Depressionen, Borderline, Schizophrenie, Angst- oder Zwangsstörungen. Diese Unterstützungsform ist daneben auch für Menschen mit kognitiven Einschränkungen (geistige Behinderung oder Lernbehinderung) gedacht, für Erwachsene die unter den Folgen langjährigen Alkohol-, Drogen oder Medikamentenmissbrauchs leiden oder von einem fetalen Alkoholsyndrom betroffen sind und dadurch in ihrer Lebensführung eingeschränkt sind. Dabei kann es sich um chronische oder zeitweise Beeinträchtigungen handeln.
SELBSTBESTIMMTE LEBENSFÜHRUNG
Der Grundgedanke ist, Menschen mit erheblichen Teilhabeeinschränkungen nicht mehr als Teil eines Fürsorgesystems zu betrachten, sondern sie in ihrem Wunsch nach Selbstbestimmung ernst zu nehmen und ihnen zu ermöglichen, auf sie individuell abgestimmte Leistungen in Anspruch zu nehmen.